Allg. Verkaufsbedingungen Nichtverbraucher

Diese Erklärung wurde auf Deutsch (DE) verfasst. Sollte es bei der übersetzten Version dieser Erklärung im Vergleich zur deutschsprachigen Version zu Unstimmigkeiten kommen, ist stets die deutschsprachige Version ausschlaggebend.

Zuletzt geändert:  03/2015

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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der TecBakery GmbH sowie sämtlicher mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend gemeinsam und jeweils einzeln „Anbieter“ genannt) gegenüber Nichtverbrauchern (nachfolgend u.a. „Käufer“ oder „Kunde“ genannt).

(2) Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Kunden an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Alle von den Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen dem Anbieter und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(4) Die Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Verkaufsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung

(1) Sämtliche von dem Anbieter abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von dem Anbieter.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten.

(3) Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als der Sitz einer Niederlassung von dem/der Anbieter vereinbart ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers. Bei einem Gewicht von mehr als 1.500 KG ist das Abladen durch den Anbieter nicht geschuldet, sondern vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch den Anbieter entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.

(5) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von dem Anbieter, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch entsprechend berechtigte Vertreter des Anbieters bestätigt worden sind.

(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten. Die Preise werden in einem solchen Fall entsprechend angepasst.

(7) An Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von diesem erhält, behält sich der Anbieter Eigentums- und Urheberrechte vor.

(8) Werden dem Anbieter nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Anbieter berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

(9) Dienstleistungen von dem Anbieter, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden z.B. Beratungs-/Haftungs- und Planungsleistungen, bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.

 (10) Der Mindestauftragswert beträgt 500,00 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag ist der Anbieter berechtigt, ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand von mindestens 50,00 Euro zu berechnen.

(11) Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Beschreibungen, Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von dem Anbieter eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere aber nicht ausschliesslich "Eigenschaften", „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“, „garantieren“, „Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien. Die getroffenen Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der betreffenden Gesetzesbestimmungen abgegeben wird. Der Anbieter haftet nicht für Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.

(12) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von dem Anbieter auf  5%  des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

(2) Hat der Käufer dem Anbieter ein SEPA-Basismandat oder ein SEPA-Firmenmandat erteilt und sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt der Einzug der Lastschrift durch den Anbieter 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) kann im Fall des SEPA-Basismandats auf 5 Tage vor Einzug bei erst- oder einmaliger Lastschrift und 2 Tage vor Einzug bei wiederkehrenden Lastschriften, im Fall des SEPA-Firmenmandats auf 1 Tag vor Einzug verkürzt werden. Der Käufer sichert in allen Fällen zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.

 (3) Ungeachtet der bestellten Ware oder bestellten Menge hat der Kunde den Versand sowie darüber hinaus entstehende Zusatzkosten zu tragen, sofern dies nicht schriftlich anderweitig vereinbart wird. Der Anbieter ist aber in jedem Fall berechtigt, pro Lieferung an den mit dem Käufer vereinbarten Lieferort einen Lieferzuschlag zu berechnen, der gesondert in der jeweiligen Rechnung ausgewiesen wird. 

(4) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.

(5) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Anbieter über den Wert verfügen kann.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

(7) Die Forderungen von dem Anbieter werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von dem Anbieter durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Anbieter berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

(8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Anbieter berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Anbieter kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

(9) In den Fällen der Absätze (5) und (6) kann der Anbieter gegebene Einzugsermächtigungen widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz (6) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

(10) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Anbieter den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz und auf Kosten des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

 (11) Eine Aufrechnung ist nur mit von dem Anbieter anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 4 Verpackung

(1) Die Verpackung wird besonders berechnet.

(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit dies durch den Anbieter nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich bestätigt wird oder gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Anbieter mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

(3) Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Anbieter vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Anbieter berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

(4) Für Transportbehälter, die im Eigentum von dem Anbieter stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an den Anbieter zurückgegeben werden, ist der Anbieter berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch den Anbieter (oder durch seinen Erfüllungsgehilfen) geht die Gefahr auf den Käufer über.

 (2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von dem Anbieter und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Anbieter dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von dem Anbieter die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich der Anbieter nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

(5) Der Anbieter haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Anbieter nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche der Käufers an den Käufer abzutreten.

(6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von dem Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von dem Anbieter bezieht, behält sich der Anbieter das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von dem Anbieter in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von dem Anbieter begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Anbieter zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Anbieter, ohne dass der Anbieter hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von dem Anbieter. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem  Anbieter gehörender Waren erwirbt  der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Anbieter gehörender Ware gemäß   verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Anbieter Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf den Anbieter nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von dem Anbieter stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Anbieter gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; dem/der Anbieter nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von dem Anbieter geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von dem Anbieter, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von dem Anbieter an dem Miteigentum entspricht.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) auf den Anbieter tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem/der Anbieter dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von dem/der Anbieter übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird die Forderung von dem/der Anbieter sofort fällig.

(5) Der Anbieter ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (4) abgetretenen Forderungen. Der Anbieter wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von dem Anbieter hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Anbieter ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Anbieter unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(7) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckoder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

 (8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Anbieter insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von dem Anbieter aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

(9) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den dem/der Anbieter gegenüber dem Käufer verlangt.

§ 7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen.

(2) Stellt der Käufer nachweisliche Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz und auf Kosten des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, dem Anbieter die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Anbieter berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

 (5) Ansprüche des Käufers wegen Nacherfüllung beschränken sich auf die Ersatzlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Ware. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

(6) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Anbieter unverzüglich zu informieren.(7) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.

(8) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).

§ 8 Rücktritt

(1) Der Anbieter kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.

(2) Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.

(3) Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber dem Anbieter lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

(4) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von dem  Anbieter an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 9 Haftungsbegrenzung

(1) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Anbieter für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit der Anbieter kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 (5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 7.8.

§ 10 Vorbehaltder Konzernverrechnung

(1) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderungen, die der Anbieter gegen den Käufer erwirbt, an andere  Gesellschaften abgetreten werden können.

(2) Der Käufer verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch den Anbieter zu widersprechen.

§ 11 Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Anbieter personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und - soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist - anderen  Gesellschaften oder Dritten übermittelt, soweit gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.

§ 12 Export

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

(1) Es gilt der Sitz des Anbieters als Gerichtsstand vereinbart; der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der jeweiligen Gesellschaft bzw. deren Niederlassungen.

(3) Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Schweiz geltenden Recht.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.

 
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